I  Gesetzliche Grundlagen bei der Buchhaltung 
der
   
Wohnungseigentümergemeinschaft 
(WEG-Verwaltung)
          
Rechenschaftspflicht der WEG-Verwaltung
Laut 
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), § 28 Abs. 3 ist festgelegt, 
dass die Buchhaltung der WEG-Verwaltung nach Abschluß des  
Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen hat.
Da es  sich bei den WEG-Verwalterverträgen um 
Geschäftsbesorgungsverträge   handelt, wirkt hier 
neben den  gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes  
(WEG) zusätzlich auch die  § 675 in Verbindung mit 
§ 666 des Bürgerlichen  Gesetzbuches (BGB). 
Danach ist der WEG-Verwalter  verpflichtet den Eigentümern
 der Wohnungseigentümergemeinschaft, alle  Informationen 
zukommen zu lassen und  entsprechend Rechenschaft abzulegen.
Diese Rechenschaftspflicht  des WEG-Verwalters, ist 
wiederum in § 259 Abs. 1 BGB konkret dargelegt. Der 
WEG-Verwalter ist per Gesetz verpflichtet, über seine mit 
Einnahmen und Ausgaben  verbundene WEG-Verwaltung Rechenschaft in Form 
einer Abrechnung abzulegen.  Hierbei hat der WEG-Verwalter eine 
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und  Ausgaben der WEG-Einheiten
 aufzustellen und die dazugehörigen Belege vorzuweisen.
Die WEG-Hausverwaltung ist gesetzlich
 verpflichtet die Jahresabrechnung  der WEG unaufgefordert 
durchzuführen.
Neben 
 den Festlegungen zur Jahresabrechnung lt. § 28 Abs. 3 WEG, 
regelt der §  28 Abs. 4 WEG die Rechnungslegungspflicht. Diese 
 Rechnungslegungspflicht kann die WEG-Verwaltung nach entsprechendem  
Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft 
(WEG) jederzeit treffen. Der Rechnungslegungsanspruch entspricht 
gleichzeitig wiederum dem  Auskunftsanspruch der §§ 
666 und § 675 im BGB.
Weigert sich der WEG-Verwalter
 seiner Pflicht nachzukommen, kann die   Erstellung dieser Unterlagen 
gerichtlich erzwungen werden. Ebenfalls   kann auf Antrag der 
Wohnungseigentümer im Rahmen der Ersatzvornahme nach   
§ 887 ZPO, ein sachverständiger Dritter mit der 
Erstellung beauftragt   werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind 
vom WEG-Verwalter zu tragen   und unterliegen nach § 788 ZPO 
der Zwangsvollstreckung.          
Kostenverteilung der Wohnungseigentumsgemeinschaft
In § 16  Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
ist geregelt, dass die Kosten und  Lasten der 
Wohnungseigentumsgemeinschaft gemeinsam getragen werden. Der 
Verteilungsmaßstab wird in Anlehnung an § 748 BGB  in
 Form der Miteigentumsanteile geregelt.
 
Buchhaltungsaufgaben der WEG-Verwaltung
Die 
Kernaufgabe der Buchhaltung bei der WEG-Verwaltung bzw. 
Objektverwaltung, ist die Dokumentation der Entwicklung von Einnahmen 
und Ausgaben. Zusätzlich müssen die 
Veränderungen am Gemeinschaftsvermögen der 
Wohnungseigentümergemeinschaft festgehalten werden. 
Die Abrechnung nach dem 
Wohnungseigentümergesetz (WEG) kann man nicht mit der 
herkömmlichen Buchhaltung bzw. Finanzbuchhaltung vergleichen. 
Während bei der Finanzbuchhaltung eine Bilanz bzw. Gewinn- und 
Verlustrechnung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) möglich ist, 
wird bei der Wohnungseigentümerbuchhaltung nach der 
Rechtsprechung eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung ermittelt, bei der 
die Ergebnisse auf die einzelnen Wohnungseigentümer der 
Wohnungseigentümergemeinschaft aufgeteilt werden.
Die ISVG WEG-Verwaltung pflegt eine 
übersichtliche und für alle 
Wohnungseigentümer transparente Buchhaltung. Das zeichnet uns 
aus!
Um für die 
Wohnungseigentümer eine 
größtmögliche Transparenz zu erreichen, 
unterscheiden wir bei der ISVG Objektverwaltung und WEG-Verwaltung 
zwischen 
Bestandskonten und 
Erfolgskonten.
Dafür verwenden 
wir bei ISVG WEG-Verwaltung modernste Software, die speziell 
für die  WEG-Verwaltung, Immobilienverwaltung und 
Objektverwaltung entwickelt  wurde. 
   
Die Bestandskonten
Die Bestandskonten werden hierbei
 in 
Bankkonten und 
Rücklagekonten, sowie eventuell in 
Forderungskonten und 
Verbindlichkeitskonten unterteilt.
Diese  
 Differenzierung der Bestandskonten wird im übrigen auch durch 
die   Rechtsprechung gefordert und ist im 
Wohnungseigentümergesetz festgelegt.   Jedem 
Eigentümer wird es so ermöglicht, durch die Abrechnung
 den   Anfangsstand und Endstand, sowie die Kontenentwicklung der 
jeweiligen   Bestandskonten nachzuvollziehen.           
Die Erfolgskonten
Bei den Erfolgskonten,
 handelt es sich um die 
Einnahmekonten und 
Ausgabekonten   der 
Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierbei führen wir bei
 der ISVG   WEG-Verwaltung bzw. Objektverwaltung auf der Seite der 
Einnahmekonten   für jeden Wohnungseigentümer ein 
separates Wohngeldkonto, um die   geleisteten Zahlungen und eventuelle 
Zahlungsrückstände genau   feststellen zu 
können. 
Die Unterteilung der Ausgabekonten, richtet
   sich im wesentlichen nach den anfallenden unterschiedlichen   
Kostenpositionen. Bei der ISVG WEG-Verwaltung und Objektverwaltung   
unterteilen wir die Konten sinnvoll in umlagefähige Konten und 
  nichtumlagefähige Konten.
         
Korrekte Buchung bei der ISVG WEG-Verwaltung bzw. 
Objektverwaltung
Um   die Buchführung so 
zu gestalten, dass für die Wohnungseigentümer eine   
geordnete und kontrollierbare Gegenüberstellung aller Einnahmen
 und   Ausgaben möglich ist, werden bei der ISVG WEG-Verwaltung
 bzw.   Objektverwaltung zu jeder Buchung die Belege angefügt. 
Unter Anwendung   einer zumutbaren Sorgfalt, können die 
Wohnungseigentümer so ihre   Prüfungsbefugnis 
ausüben und die Abrechnung bzw. die Zahlungsvorfälle  
 verständlich nachprüfen.
Damit gilt auch hier der buchhalterische 
Grundsatz: "Keine Buchung ohne Beleg.
Zusätzlich   stellt die 
Buchführung so einen Beweis über die 
ordnungsgemäße   Tätigkeit unserer 
WEG-Verwaltung bzw. Objektverwaltung und   Immobilienverwaltung dar. 
Da die Aufzeichnungen immer so zu führen   sind, 
dass sie ihren Zweck für die Verwalterabrechnung 
erfüllen, ist   somit dem sachlichen Ergebnis der Vorrang vor 
der äußeren Form der   Buchführung 
einzuräumen.